OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.07.2007
3 W 20/07
Normen:
ZPO § 91a ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 562b Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 03.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 451/05

Stufenklage des Vermieters gegen den Mieter auf Auskunft über die eingebrachten Sachen und Herausgabe im einstweiligen Verfügungsverfahren - Kostenentscheidung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.07.2007 - Aktenzeichen 3 W 20/07

DRsp Nr. 2007/15164

Stufenklage des Vermieters gegen den Mieter auf Auskunft über die eingebrachten Sachen und Herausgabe im einstweiligen Verfügungsverfahren - Kostenentscheidung

1. Kann der über Art. und Umfang der eingebrachten Sachen nicht informierte Vermieter diese in seinem Antrag nicht hinreichend bezeichnen, kann er den Mieter - auch im einstweiligen Verfügungsverfahren - im Wege der Stufenklage auf Auskunft in Anspruch nehmen. 2. § 562 b Abs. 2 Satz 1 BGB gewährt dem Vermieter nur einen Anspruch auf Herausgabe dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Sachen zum Zwecke der Zurückschaffung in die vermieteten Räume, nicht aber einen Anspruch aauf Herausgabe an sich selbst.

Normenkette:

ZPO § 91a ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 562b Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Verfügungsbeklagte wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Landgerichts gemäß § 91 a ZPO nach Erledigung eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.