BAG - Urteil vom 10.12.2020
2 AZR 308/20
Normen:
KSchG § 4 S. 1; KSchG § 5 Abs. 3 S. 1; KSchG § 6 S. 1; KSchG § 7 Hs. 1; ZPO § 167; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 1; ZPO § 308 Abs. 1; ZPO § 516; ZPO § 524 Abs. 4; BGB § 133; BGB § 242;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 4 Nr. 92
ArbRB 2021, 69
AuR 2021, 191
BAGE 173, 233
BB 2021, 371
EzA KSchG _ 4 n.F. Nr. 107
EzA-SD 2021, 3
MDR 2021, 368
NJW 2021, 652
NZA 2021, 293
ZIP 2021, 1884
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 04.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 57/18
ArbG Hamburg, vom 30.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 241/17

System des Haupt- und Hilfsantrags bei Klageerhebung gegen außerordentliche, hilfsweise ordentliche KündigungFristwahrende Erhebung einer Kündigungsschutzklage im Wege der Anschlussberufung nach § 524 ZPOKeine Wirksamkeitsfiktion der Kündigung bei Wegfall der Anschlussberufung durch Berufungsrücknahme der GegenparteiVerwirkung einer durch Anschlussberufung erhobenen Kündigungsschutzklage analog § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG bei Wegfall der Anschlussberufung

BAG, Urteil vom 10.12.2020 - Aktenzeichen 2 AZR 308/20

DRsp Nr. 2021/2054

System des Haupt- und Hilfsantrags bei Klageerhebung gegen außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung Fristwahrende Erhebung einer Kündigungsschutzklage im Wege der Anschlussberufung nach § 524 ZPO Keine Wirksamkeitsfiktion der Kündigung bei Wegfall der Anschlussberufung durch Berufungsrücknahme der Gegenpartei Verwirkung einer durch Anschlussberufung erhobenen Kündigungsschutzklage analog § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG bei Wegfall der Anschlussberufung

Hat der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage im Wege der Anschlussberufung in ein zweitinstanzliches Verfahren eingeführt, kann er, nachdem die Anschließung infolge einer Berufungsrücknahme durch den Arbeitgeber ihre Wirkung verloren hat (§ 524 Abs. 4 ZPO), mit einer die nämliche Kündigung betreffenden weiteren Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht in analoger Anwendung der in § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG bestimmten Frist - nur - durchdringen, wenn er die neue Klage innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis vom Wirkungsverlust anhängig macht. Orientierungssätze: