LAG Hamburg, vom 04.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 57/18
ArbG Hamburg, vom 30.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 241/17
System des Haupt- und Hilfsantrags bei Klageerhebung gegen außerordentliche, hilfsweise ordentliche KündigungFristwahrende Erhebung einer Kündigungsschutzklage im Wege der Anschlussberufung nach § 524 ZPOKeine Wirksamkeitsfiktion der Kündigung bei Wegfall der Anschlussberufung durch Berufungsrücknahme der GegenparteiVerwirkung einer durch Anschlussberufung erhobenen Kündigungsschutzklage analog § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG bei Wegfall der Anschlussberufung
BAG, Urteil vom 10.12.2020 - Aktenzeichen 2 AZR 308/20
DRsp Nr. 2021/2054
System des Haupt- und Hilfsantrags bei Klageerhebung gegen außerordentliche, hilfsweise ordentliche KündigungFristwahrende Erhebung einer Kündigungsschutzklage im Wege der Anschlussberufung nach § 524ZPOKeine Wirksamkeitsfiktion der Kündigung bei Wegfall der Anschlussberufung durch Berufungsrücknahme der GegenparteiVerwirkung einer durch Anschlussberufung erhobenen Kündigungsschutzklage analog § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG bei Wegfall der Anschlussberufung
Hat der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage im Wege der Anschlussberufung in ein zweitinstanzliches Verfahren eingeführt, kann er, nachdem die Anschließung infolge einer Berufungsrücknahme durch den Arbeitgeber ihre Wirkung verloren hat (§ 524 Abs. 4ZPO), mit einer die nämliche Kündigung betreffenden weiteren Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht in analoger Anwendung der in § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG bestimmten Frist - nur - durchdringen, wenn er die neue Klage innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis vom Wirkungsverlust anhängig macht.Orientierungssätze:
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