Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 07.08.2015 -
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Urlaubsgeld sowie Sonderzuwendung für das Jahr 2014 nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen vom 25. Juli 2008 in der Fassung vom 29. Juni 2011, abgeschlossen zwischen dem Handelsverband Nordrhein-Westfalen und der Gewerkschaft ver.di für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen.
Die Klägerin ist bei der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 29. Dezember 1993 seit dem 15. Mai 1987 als Erstverkäuferin gegen eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung von 2.368,77 € beschäftigt. In § 14 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien:
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