BGH - Urteil vom 26.06.2020
V ZR 199/19
Normen:
WEG § 16 Abs. 2; WEG § 16 Abs. 4;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 959
NZM 2020, 715
ZMR 2020, 862
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 09.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 153 C 2705/18
LG Dresden, vom 21.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 575/18

Tragen der Kosten für die Instandsetzung der in dem Haus aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden von allen Wohnungseigentümern; Vorsehen einer umfassenden verwaltungsmäßigen Trennung der Untergemeinschaften durch Teilungserklärung

BGH, Urteil vom 26.06.2020 - Aktenzeichen V ZR 199/19

DRsp Nr. 2020/10782

Tragen der Kosten für die Instandsetzung der in dem Haus aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden von allen Wohnungseigentümern; Vorsehen einer umfassenden verwaltungsmäßigen Trennung der Untergemeinschaften durch Teilungserklärung

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 1 bis 9 werden das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 21. Juni 2019 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 9. November 2018 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen.

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2; WEG § 16 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Anlage besteht aus vier Häusern und einer Tiefgarage. Die Häuser A, B und D sowie die Tiefgarage wurden neu errichtet, während das Haus C, ein Altbau, saniert wurde. Die Teilungserklärung regelt in § 3 unter der Überschrift „Trennung der Mehrfamilienhäuser und der Tiefgarage“ folgendes:

„Die gesamte Wohnanlage wird verwaltungsmäßig und instandhaltungsmäßig in fünf selbständige Gemeinschaften in der Weise geteilt, dass wirtschaftlich gesehen (… [die Häuser A, B, C, D sowie die Tiefgarage]) jeweils einschließlich der den vorstehenden Einheiten zugeordneten Sondernutzungsflächen so behandelt werden, als ob es sich um real geteilte Grundstücke handeln würde.