AG Ahaus, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 646/08
LG Münster, vom 13.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 70/09
Transparenzanforderungen der europarechtlichen Strom-Richtlinie (RL 2003/54/EG); Berechtigung eines Stromversorgungsunternehmens zur Abwälzung der Kostensteigerungen seiner eigenen (Bezugs-)Kosten auf den Kunden; Berücksichtigung von Kostensenkungen und Kostenerhöhungen bei der Tarifanpassung; Gesetzliches Recht des Stromversorgungsunternehmens zur einseitigen Abänderung der Preise gegenüber Tarifkunden nach billigem Ermessen
BGH, Urteil vom 06.04.2016 - Aktenzeichen VIII ZR 211/10
DRsp Nr. 2016/8341
Transparenzanforderungen der europarechtlichen Strom-Richtlinie (RL 2003/54/EG); Berechtigung eines Stromversorgungsunternehmens zur Abwälzung der Kostensteigerungen seiner eigenen (Bezugs-)Kosten auf den Kunden; Berücksichtigung von Kostensenkungen und Kostenerhöhungen bei der Tarifanpassung; Gesetzliches Recht des Stromversorgungsunternehmens zur einseitigen Abänderung der Preise gegenüber Tarifkunden nach billigem Ermessen
AVBEltV § 4 Abs. 1, 2StromGVV (2006) § 5 Abs. 2StromRL 2003/54 Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Anhang Aa) § 4 Abs. 1 und 2 AVBEltV und § 5 Abs. 2StromGVV sind mit den Transparenzanforderungen der Strom-Richtlinie 2003/54/EG nicht vereinbar (Anschluss an EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - Rechtssachen C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff).b) § 4 Abs. 1 und 2AVBGasV und § 5 Abs. 2StromGVV (in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung [BGBl. I S. 2391], im Folgenden: StromGVV aF) kann daher ein gesetzliches Recht des Stromversorgungsunternehmens, gegenüber Tarifkunden die Preise einseitig nach billigem Ermessen zu ändern, nicht (mehr) entnommen werden (insoweit Aufgabe der Senatsrechtsprechung; Urteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 144/06, BGHZ 171, 374, 378; Beschluss vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 211/10, ZNER 2011, 435 Rn. 17).
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