OLG München - Beschluss vom 05.02.2018
34 Sch 28/16
Normen:
BGB § 242; WEG § 46 Abs. 1; ZPO § 1059; ZPO § 1066;

Treuwidrigkeit der Berufung auf die Unwirksamkeit der Schiedsabrede nach Durchführung des Schiedsverfahrens

OLG München, Beschluss vom 05.02.2018 - Aktenzeichen 34 Sch 28/16

DRsp Nr. 2018/4514

Treuwidrigkeit der Berufung auf die Unwirksamkeit der Schiedsabrede nach Durchführung des Schiedsverfahrens

Eine Partei verhält sich widersprüchlich und regelmäßig treuwidrig, wenn sie unter Verweis auf eine Schiedsvereinbarung oder Schiedsverfügung ein Schiedsgericht anruft und nach Durchführung des Verfahrens die Aufhebung des ihr Begehren als unbegründet abweisenden Schiedsspruchs mit der Begründung betreibt, die Schiedsabrede sei nicht wirksam oder der Streitgegenstand sei objektiv nicht schiedsfähig (Anschluss an OLG Celle OLGR 2007, 664/666; OLG Hamm SchiedsVZ 2013, 182).

Tenor

1.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Aufhebungsverfahrens.

3.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 295 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242; WEG § 46 Abs. 1; ZPO § 1059; ZPO § 1066;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung eines zu ihrem Nachteil ergangenen inländischen Schiedsspruchs.

Die Antragstellerin (= Schiedsklägerin) und die Antragsgegner(innen) (= Schiedsbeklagte) bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Teil II (Gemeinschaftsordnung) der nach § 8 WEG errichteten und in den Wohnungseigentumsgrundbüchern in Bezug genommenen notariellen Teilungserklärung vom 1.12.2005 enthält in § 19 folgende Bestimmung:

Schiedsklausel/Schiedsvereinbarung

I. Schiedsklausel