OLG Hamburg - Beschluss vom 23.09.2004
15 W 129/04
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZMR 2005, 306
Vorinstanzen:
AG Bielefeld - 5 (3) II WEG 162/98 - 10.06.2003,
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 429/03

Übergang eines Wiederherstellungsanspruchs auf den Sonderrechtsnachfolger; Anforderungen an den Inhalt eines Eigentümerbeschlusses

OLG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2004 - Aktenzeichen 15 W 129/04

DRsp Nr. 2005/13817

Übergang eines Wiederherstellungsanspruchs auf den Sonderrechtsnachfolger; Anforderungen an den Inhalt eines Eigentümerbeschlusses

»1. Die Haftung für einen Wiederherstellungsanspruch, der darauf beruht, dass ein Wohnungseigentümer die bei einer Ausbaumaßnahme erforderliche Verstärkung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Deckenkonstruktion unterlassen hat, geht nicht auf dessen Sonderrechtsnachfolger über. 2. Zur Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses wegen inhaltlicher Unklarheit, wenn durch ihn einem Miteigentümer konstitutiv eine Verpflichtung zu baulichen Maßnahmen auferlegt wird, deren Umfang im Verhältnis zum Verantwortungsbereich der Gemeinschaft nicht klar umrissen ist.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 § 23 Abs. 1 ;
Vorinstanz: AG Bielefeld - 5 (3) II WEG 162/98 - 10.06.2003,
Vorinstanz: LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 429/03
Fundstellen
ZMR 2005, 306