BFH - Urteil vom 16.06.2021
X R 31/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 21
BFH/NV 2022, 173
BStBl II 2022, 165
DB 2021, 3068
DStR 2021, 2884
DStRE 2022, 58
FR 2022, 226
FamRZ 2022, 324
NJW 2022, 206
ZEV 2022, 179
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 28.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1959/18

Übernahme eines elterlichen landwirtschaftlichen Betriebes im Wege der vorweggenommenen ErbfolgeVereinbarung von BarleistungenAbänderbarkeit der Leistungen trotz eines teilweisen Ausschlusses der Übernahme eines pflegebedingten Mehrbedarfs

BFH, Urteil vom 16.06.2021 - Aktenzeichen X R 31/20

DRsp Nr. 2021/18799

Übernahme eines elterlichen landwirtschaftlichen Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Vereinbarung von Barleistungen Abänderbarkeit der Leistungen trotz eines teilweisen Ausschlusses der Übernahme eines pflegebedingten Mehrbedarfs

1. Sind wiederkehrende Barleistungen in einem vor dem 01.01.2008 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag vereinbart worden, stellen sie dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind. 2. Eine Abänderbarkeit der Leistungen kann trotz eines teilweisen Ausschlusses der Übernahme des pflegebedingten Mehrbedarfs gegeben sein. Es reicht aus, wenn sich der Vermögensübernehmer entweder zur persönlichen Pflege (mindestens im Umfang der bis 2016 geltenden Pflegestufe 1 bzw. des ab 2017 geltenden Pflegegrades 2) oder in entsprechendem Umfang zur Übernahme der Kosten für die häusliche Pflege oder der Kosten für die externe Pflege verpflichtet hat.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.07.2020 – 3 K 1959/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre 2012 bis 2014 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden.