LG München II - Urteil vom 04.03.1981
15 S 16917/80
Normen:
BGB § 611 § 635 ; AGBG § 1 § 3 § 9 ;
Vorinstanzen:
AG München, vom 09.10.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 7290/80

Überraschende Honorarabrechnungsklausel in Krankenhausaufnahmevertrag

LG München II, Urteil vom 04.03.1981 - Aktenzeichen 15 S 16917/80

DRsp Nr. 2003/7043

Überraschende Honorarabrechnungsklausel in Krankenhausaufnahmevertrag

Die in einem Krankenhausaufnahmevertrag enthaltene Klausel, wonach der Chefarzt sich vorbehält, ohne Rücksicht auf den Schwierigkeitsgrad bis zum 3-fachen Satz der Privat Adgo zu liquidieren, ist überraschend (§ 3 AGBG).

Normenkette:

BGB § 611 § 635 ; AGBG § 1 § 3 § 9 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht Resthonorar für ärztliche Behandlung geltend.

Die Beklagte befand sich vom 28.8. bis 7.9.1978 in stationärer Behandlung in seiner Privatklinik. Der Kläger führte bei ihr eine Kropfoperation durch.

Am 28.8.1978 unterzeichnete die Beklagte einen Aufnahmevertrag, der u.a. folgenden Passus enthielt:

Ich bin damit einverstanden, dass Herr Chefarzt ... sich vorbehält, bis zum 3-fachen des Höchstsatzes der Allgemeinen Deutschen Gebührenordnung für Ärzte (Privat Adgo) zu liquidieren. Von dieser Honorarvereinbarung ausgenommen sind Röntgen und Laborleistungen, die bis zum 6-fachen Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet werden können.

Die Ziffern 3 und 6 sind handschriftlich eingefügt worden.

Am 9.10.1978 erstellte der Kläger eine Liquidation, in welcher er im Durchschnitt den 1,21 fachen Höchstsatz der Adgo, für die Laborleistungen den 4-fachen Satz der GOÄ in Rechnung stellte.