Der Kläger macht Resthonorar für ärztliche Behandlung geltend.
Die Beklagte befand sich vom 28.8. bis 7.9.1978 in stationärer Behandlung in seiner Privatklinik. Der Kläger führte bei ihr eine Kropfoperation durch.
Am 28.8.1978 unterzeichnete die Beklagte einen Aufnahmevertrag, der u.a. folgenden Passus enthielt:
Ich bin damit einverstanden, dass Herr Chefarzt ... sich vorbehält, bis zum 3-fachen des Höchstsatzes der Allgemeinen Deutschen
Die Ziffern 3 und 6 sind handschriftlich eingefügt worden.
Am 9.10.1978 erstellte der Kläger eine Liquidation, in welcher er im Durchschnitt den 1,21 fachen Höchstsatz der Adgo, für die Laborleistungen den 4-fachen Satz der
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