BGH - Urteil vom 14.07.2017
V ZR 290/16
Normen:
WEG § 25 Abs. 2 S. 1; WEG § 25 Abs. 5; BGB § 242;
Fundstellen:
DNotZ 2018, 135
DZWIR 2017, 550
JZ 2017, 772
MDR 2017, 1176
MietRB 2017, 322
MietRB 2017, 323
MietRB 2017, 324
NJW 2018, 552
NZM 2017, 734
ZMR 2017, 2
ZMR 2017, 906
Vorinstanzen:
AG Goslar, vom 18.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 C 36/15
LG Braunschweig, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 171/16

Übertragung des Alleineigentums an einer von mehreren Einheiten auf eine vom Wohnungseigentümer beherrschte juristische Person; Neuentsteheung eines Stimmrechts bei Geltung des Kopfstimmrechts; Nachträgliche Vermehrung von Stimmrechten; Stimmrechtsausschluss wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens

BGH, Urteil vom 14.07.2017 - Aktenzeichen V ZR 290/16

DRsp Nr. 2017/12141

Übertragung des Alleineigentums an einer von mehreren Einheiten auf eine vom Wohnungseigentümer beherrschte juristische Person; Neuentsteheung eines Stimmrechts bei Geltung des Kopfstimmrechts; Nachträgliche Vermehrung von Stimmrechten; Stimmrechtsausschluss wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens

Bei Geltung des Kopfstimmrechts entsteht ein neues Stimmrecht, wenn ein Wohnungseigentümer das Alleineigentum an einer von mehreren Einheiten auf eine von ihm beherrschte juristische Person überträgt; die juristische Person ist von der Ausübung ihres Stimmrechts nicht allgemein ausgeschlossen. BGB § 242 Ein Stimmrechtsausschluss wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kommt nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen in Betracht; es reicht nicht aus, dass der mit den Stimmen eines Mehrheitseigentümers gefasste Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, oder dass ein Wohnungseigentümer aufgrund seines Stimmgewichts Beschlussfassungen blockiert, obwohl es ein Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung wäre, einen positiven Beschluss zu fassen (Präzisierung des Senatsbeschlusses vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 61 ff.).

Tenor