BGH - Urteil vom 11.06.2021
V ZR 215/20
Normen:
WEG a.F. § 21 Abs. 1; WEG a.F. § 21 Abs. 5; WEG a.F. § 27;
Fundstellen:
MDR 2021, 1256
MietRB 2021, 300
MietRB 2021, 301
NJW-RR 2021, 1595
NZM 2021, 695
ZMR 2021, 830
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, vom 17.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 60 C 7/19
LG Itzehoe, vom 02.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 7/20

Übertragung von Entscheidungskompetenzen für Instandhaltungsmaßnahmen auf den Verwalter durch Wohnungseigentümerbeschluss; Umfang der Kompetenzen des Verwalters

BGH, Urteil vom 11.06.2021 - Aktenzeichen V ZR 215/20

DRsp Nr. 2021/12685

Übertragung von Entscheidungskompetenzen für Instandhaltungsmaßnahmen auf den Verwalter durch Wohnungseigentümerbeschluss; Umfang der Kompetenzen des Verwalters

Die Wohnungseigentümer können durch Beschluss dem Verwalter über seine gesetzlichen Befugnisse hinausgehende Entscheidungskompetenzen für Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung sowie für die Einschaltung von Sonderfachleuten übertragen, wenn die Kompetenzverlagerung für den einzelnen Wohnungseigentümer zu einem nur begrenzten und überschaubaren finanziellen Risiko führt.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 2. Oktober 2020 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG a.F. § 21 Abs. 1; WEG a.F. § 21 Abs. 5; WEG a.F. § 27;

Tatbestand

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Anlage besteht aus 70 Einheiten. In der Eigentümerversammlung vom 21. Februar 2019 beschlossen die Wohnungseigentümer unter TOP 2, mit der Firma S. GmbH den in der Versammlung als Entwurf vorliegenden Verwaltervertrag zu schließen, und bevollmächtigten zwei Miteigentümer zur Unterzeichnung des Vertrages. Der Verwaltervertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 2 (Befugnisse des Verwalters)

5. Der Verwalter ist ferner berechtigt,

[…]

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