OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.02.2010
I-24 U 113/09
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 546a; ZPO § 522 Abs. 1; ZPO § 524; ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 15.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 344/08

Umfang der Nutzungsentschädigung; Rechtsfolgen der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss hinsichtlich einer mit der Berufung verbundenen Klageerweiterung; Kostenentscheidung über Haupt- und Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2010 - Aktenzeichen I-24 U 113/09

DRsp Nr. 2010/9128

Umfang der Nutzungsentschädigung; Rechtsfolgen der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss hinsichtlich einer mit der Berufung verbundenen Klageerweiterung; Kostenentscheidung über Haupt- und Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

1. Nutzungsentschädigung wird pro Tag bis zum Ablauf des Tages der Rückgabe geschuldet. 2. Kündigungsfolgeschaden und Nutzungsentschädigung stellen verschiedene Streitgegenstände dar. 3. Eine mit der Berufung verbundene Klageerweiterung wird wirkungslos, wenn die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen wird. 4. Bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ist eine Kostenentscheidung im Verhältnis der Werte von Haupt- und Anschlussberufung zu treffen.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Mai 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichter – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 17% und der Beklagten zu 83% auferlegt.

3. Der Berufungsstreitwert wird auf 9.200,00 EUR festgesetzt, davon entfallen 1.632,26 EUR auf die Berufung und 7.567,74 EUR auf die Anschlussberufung.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 546a; ZPO § 522 Abs. 1; ZPO § 524; ZPO § 92 Abs. 1;

Gründe