1. Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Mai 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichter – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 17% und der Beklagten zu 83% auferlegt.
3. Der Berufungsstreitwert wird auf 9.200,00 EUR festgesetzt, davon entfallen 1.632,26 EUR auf die Berufung und 7.567,74 EUR auf die Anschlussberufung.
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