Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Wohnungseigentümergemeinschaft N-Str. 23, 25, 27 in F in Abteilung I des Grundbuchs von I Blatt 3## als Eigentümerin des im Rubrum bezeichneten Grundstücks einzutragen.
I.
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