SchlHOLG - Beschluss vom 31.05.2018
7 U 40/18
Normen:
BGB § 631 ff.; BGB § 641; BGB § 670; BGB §683, 684, 812, 814, 818; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2; WEG § 27 Abs. 3 Nr. 3; WEG § 10 Abs. 8;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 02.02.2018

Umfang der Vertretungsmacht des WEG-Verwalters hinsichtlich Baumaßnahmen

SchlHOLG, Beschluss vom 31.05.2018 - Aktenzeichen 7 U 40/18

DRsp Nr. 2018/14439

Umfang der Vertretungsmacht des WEG -Verwalters hinsichtlich Baumaßnahmen

1. Zu den vertraglichen Voraussetzungen der seit dem 1.7.2007 geltenden, gesetzlichen teilschuldnerischen Außenhaftung eines WEG -Miteigentümers nach § 10 Abs. 8 WEG.2. Die gesetzliche Vertretungsmacht des WEG -Verwalters ist § 27 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 3 WEG sachlich beschränkt. Sie setzt voraus, sich um eine "laufende" Maßnahme der Instandhaltung und Instandsetzung handelt, die Instandhaltung "erforderlich" und außerdem "ordnungsmäßig" ist. Da diese unbestimmten Rechtsbegriffe zu Unsicherheiten bei der Feststellung der Vertretungsmacht führen, sollte der Verwalter im Zweifel immer einen entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümer herbeiführen.3. Für außergewöhnliche Baumaßnahmen bedarf der Verwalter der vorherigen Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer, sofern keine dringende Sanierungsmaßnahme i.S.v. § 27 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG vorliegt. Orientierungssätze: Zur gesetzlichen Vertretungsmacht des WEG -Verwalters nach § 27 WEG

Tenor

Die Berufung der Klägerin vom 02.03.2018 gegen das am 02.02.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen.