Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 27. November 2013 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 12. Februar 2013 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als die Klage abgewiesen worden ist.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Wohnungseigentümer vom 26. Juli 2012 zu TOP 2 unwirksam ist.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
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