KG - Beschluss vom 06.05.2010
12 U 150/09
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 64/09

Umfang des Konkurrenzschutzes in einem Einkaufszentrum

KG, Beschluss vom 06.05.2010 - Aktenzeichen 12 U 150/09

DRsp Nr. 2010/13635

Umfang des Konkurrenzschutzes in einem Einkaufszentrum

1. Nicht bereits jede Überschneidung der Angebote im Nebensortiment reicht für eine Konkurrenzschutzverletzung aus. Bezieht sich der vertraglich vereinbarte Konkurrenzschutz ausdrücklich auf die Vermietung an einen "Lebensmitteldiscounter", so ist ein Laden mit dem Charakter eines russischen Kaufhauses davon auch dann nicht erfasst, wenn dort - zum großen Teil russische - Lebensmittel angeboten werden. 2. Der vertraglich vereinbarte Konkurrenzschutz geht einem möglicherweise weitergehenden vertragsimmanenten Konkurrenzschutz vor, da er ihn einschränken kann. 3. Der Mieter, der Geschäftsräume in Kenntnis einer dadurch entstehenden Wettbewerbssituation mietet, kann in der Regel keinen Konkurrenzschutz beanspruchen.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung rückständiger Miete für Gewerberäume. Die Beklagte tritt dem Anspruch im Wesentlichen damit entgegen, es sei von Vermieterseite gegen den mietvertraglichen Konkurrenzschutz verstoßen worden.