KG - Beschluss vom 03.05.2018
1 W 370/17
Normen:
WEG § 5 Abs. 4 S. 1; WEG § 8; WEG § 10 Abs. 3; WEG § 10 Abs. 7 S. 4; WEG § 12 Abs. 1; WEG § 12 Abs. 3 S. 1; WEG § 23; WEG § 26 Abs. 1; WEG § 27 Abs. 3 S. 2;

Umfang des Zustimmungserfordernisses zur Veräußerung von Wohnungseigentum

KG, Beschluss vom 03.05.2018 - Aktenzeichen 1 W 370/17

DRsp Nr. 2018/6062

Umfang des Zustimmungserfordernisses zur Veräußerung von Wohnungseigentum

1. Die Ausnahme vom Zustimmungserfordernis nach § 12 WEG "der ersten Veräußerung nach Teilung" erfasst nicht eine (erneute) Veräußerung durch eine Person, in deren Hand sich nach den Erstveräußerungen sämtliche Wohnungseigentumsrechte vereinigt haben. 2. Soll die Verwalterzustimmung durch die Zustimmungserklärung der übrigen Eigentümer ersetzt werden, haben auch die sog. werdenden Wohnungseigentümer zuzustimmen. 3. Die Bestellung des Verwalters in der Teilungserklärung wirkt gegen Sondernachfolger nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist oder ihr sämtliche Sondernachfolger beigetreten sind (Fortführung von Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011, 1 W 477/11, ZWE 2012, 96).

Die Beschwerde wird nach einem Wert von 5.000 € mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Eintragungshindernis auch durch die Niederschrift über einen Zustimmungsbeschluss der Eigentümerversammlung oder Zustimmungserklärungen aller übrigen Eigentümer behoben werden kann. Insoweit wird eine weitere Frist von zwei Monaten gesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 4 S. 1; WEG § 8; WEG § 10 Abs. 3; WEG § 10 Abs. 7 S. 4; WEG § 12 Abs. 1; WEG § 12 Abs. 3 S. 1; WEG § 23; WEG § 26 Abs. 1; WEG § 27 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.