BGH - Urteil vom 22.03.2019
V ZR 145/18
Normen:
GO § 7 Abs. 2 S. 2; GO § 13 Abs. 2 S. 4; WEG § 21 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2;
Fundstellen:
ZMR 2019, 625
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 19.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 74 C 30/17
LG Koblenz, vom 28.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 64/17 WEG

Umlage der Kosten für die Reparatur der Hebebühnen der Doppelparker und Vierfachparker auf die jeweiligen Sondernutzungsberechtigten nach Köpfen i.R.d. Kostentragungsregelung der Gemeinschaftsordnung

BGH, Urteil vom 22.03.2019 - Aktenzeichen V ZR 145/18

DRsp Nr. 2019/6956

Umlage der Kosten für die Reparatur der Hebebühnen der Doppelparker und Vierfachparker auf die jeweiligen Sondernutzungsberechtigten nach Köpfen i.R.d. Kostentragungsregelung der Gemeinschaftsordnung

Die Gemeinschaftsordnung ist Bestandteil der Grundbucheintragung. Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Abweichungen von der gesetzlichen Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Kosten müssen klar und eindeutig aus der Gemeinschaftsordnung hervorgehen.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 28. Mai 2018 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 19. September 2017 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

GO § 7 Abs. 2 S. 2; GO § 13 Abs. 2 S. 4; WEG § 21 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2;

Tatbestand