Umlage und Abrechnung von Nebenkosten (Betriebskosten); vertragliche Vereinbarung
LG Landau, Urteil vom 28.02.2001 - Aktenzeichen 1 S 354/00
DRsp Nr. 2003/16754
Umlage und Abrechnung von Nebenkosten (Betriebskosten); vertragliche Vereinbarung
1. Soll der Mieter bestimmte Nebenkosten gesondert tragen (hier: über eine vereinbarte Pauschale hinaus), so bedarf es dafür grundsätzlich einer ausdrücklichen Vereinbarung im Mietvertrag.2. Hat der Vermieter über Nebenkosten jahrelang vertragswidrig abgerechnet und der Mieter den jeweiligen Saldo gezahlt, so kann daraus nicht ohne weiteres eine stillschweigende Änderung des Mietvertrags hergeleitet werden (Abgrenzung zum BGH-Beschluss - XII ZR 35/00 - vom 29.5.2000, DRsp I (133) 720 c = NJW-RR 2000, 1463 = NZM 2000, 961).