BGH - Beschluß vom 15.03.2007
V ZB 1/06
Normen:
WEG § 16 Abs. 2, 5 § 43 § 47 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 543
BGHZ 171, 335
DNotZ 2007, 825
FGPrax 2007, 107
MDR 2007, 879
MietRB 2007, 142
NJW 2007, 1869
NZM 2007, 358
WM 2007, 1079
WuM 2007, 290
ZMR 2007, 623
ZfIR 2007, 854
Vorinstanzen:
KG, vom 07.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 24 W 143/05
LG Berlin, vom 01.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 534/02

Umlegung von Verfahrenskosten auf die Wohnungseigentümer; Aufteilung von Rechtsverfolgungskosten aus Binnenstreitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern

BGH, Beschluß vom 15.03.2007 - Aktenzeichen V ZB 1/06

DRsp Nr. 2007/6832

Umlegung von Verfahrenskosten auf die Wohnungseigentümer; Aufteilung von Rechtsverfolgungskosten aus Binnenstreitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern

»a) § 47 WEG regelt nur die Erstattungspflicht im Prozessrechtsverhältnis der beteiligten Parteien, nicht die Kostenverteilung im Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft. Die Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG dürfen allerdings nur auf diejenigen Wohnungseigentümer umgelegt werden, die sie gemäß § 47 WEG zu tragen haben.b) § 16 Abs. 5 WEG nimmt Rechtsverfolgungskosten, die aus Binnenstreitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern entstanden sind, von den nach § 16 Abs. 2 WEG umzulegenden Kosten der Verwaltung aus. Die Norm soll verhindern, dass Konflikte innerhalb der Eigentümergemeinschaft auf Kosten aller Wohnungseigentümer ausgetragen werden.c) Das hat aber nicht zur Folge, dass solche Rechtsverfolgungskosten unter den kostenpflichtigen Wohnungseigentümern gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Kopfteilen aufzuteilen wären. Vielmehr sind sie nach dem in § 16 Abs. 2 WEG zum Ausdruck gekommenen natürlichen Maßstab für den Ausgleich unter Wohnungseigentümern, also nach Miteigentumsanteilen, umzulegen. Dieser Übernahme des Ausgleichsmaßstabs steht § 16 Abs. 5 WEG nicht entgegen.