KG, vom 07.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 24 W 143/05
LG Berlin, vom 01.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 534/02
Umlegung von Verfahrenskosten auf die Wohnungseigentümer; Aufteilung von Rechtsverfolgungskosten aus Binnenstreitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern
BGH, Beschluß vom 15.03.2007 - Aktenzeichen V ZB 1/06
DRsp Nr. 2007/6832
Umlegung von Verfahrenskosten auf die Wohnungseigentümer; Aufteilung von Rechtsverfolgungskosten aus Binnenstreitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern
»a) § 47WEG regelt nur die Erstattungspflicht im Prozessrechtsverhältnis der beteiligten Parteien, nicht die Kostenverteilung im Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft. Die Kosten eines Verfahrens nach § 43WEG dürfen allerdings nur auf diejenigen Wohnungseigentümer umgelegt werden, die sie gemäß § 47WEG zu tragen haben.b) § 16 Abs. 5WEG nimmt Rechtsverfolgungskosten, die aus Binnenstreitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern entstanden sind, von den nach § 16 Abs. 2WEG umzulegenden Kosten der Verwaltung aus. Die Norm soll verhindern, dass Konflikte innerhalb der Eigentümergemeinschaft auf Kosten aller Wohnungseigentümer ausgetragen werden.c) Das hat aber nicht zur Folge, dass solche Rechtsverfolgungskosten unter den kostenpflichtigen Wohnungseigentümern gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Kopfteilen aufzuteilen wären. Vielmehr sind sie nach dem in § 16 Abs. 2WEG zum Ausdruck gekommenen natürlichen Maßstab für den Ausgleich unter Wohnungseigentümern, also nach Miteigentumsanteilen, umzulegen. Dieser Übernahme des Ausgleichsmaßstabs steht § 16 Abs. 5WEG nicht entgegen.
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