OLG Brandenburg - Urteil vom 29.03.2007
5 U 118/06
Normen:
WEG § 10 Abs.1 ; ZPO § 253 Abs. 2 § 319 Abs. 1 § 547 Nr. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2007, 699
ZMR 2007, 876
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 14.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 740/03

Umstellung einer Passivklage auf eine WEG kann nur im Wege der Parteiänderung erfolgen, nicht aber durch bloße Rubrumsberichtigung

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.03.2007 - Aktenzeichen 5 U 118/06

DRsp Nr. 2007/8528

Umstellung einer Passivklage auf eine WEG kann nur im Wege der Parteiänderung erfolgen, nicht aber durch bloße Rubrumsberichtigung

Erfolgt eine Klage gegen die Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner, handelt es sich um eine Parteiänderung, wenn aufgrund der neueren Rechtsprechung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Klage auf die Wohnungseigentümergemeinschaft als Beklagte umgestellt wird. Dies kann nicht einfach im Wege der Rubrumsänderung durch Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO erfolgen, da dies die Identität der Parteien voraussetzt.

Normenkette:

WEG § 10 Abs.1 ; ZPO § 253 Abs. 2 § 319 Abs. 1 § 547 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche der Klägerin aus einem Vertrag über die Durchführung von Hausbetreuungsleistungen, den die Streithelferin namens der Wohnungseigentümer der Gemeinschaft ... mit der Klägerin abgeschlossen hatte. Die Wirksamkeit dieses Vertrages ist im Hinblick auf die Vertretungsmacht der Streithelferin zwischen den Beteiligten streitig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.