I.
Die Beteiligten sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Antragsgegner zu 1 verfügt über 386,47/1000 und 119,73/1000 Miteigentumsanteile. Bislang hat der Antragsgegner zu 1 Aufgaben eines Verwalters wahrgenommen, ohne dass die Eigentümergemeinschaft ihn oder einen Dritten zum Verwalter bestellt hatte.
Auf Antrag des Antragstellers zu 1 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 27.9.2006 eine Verwalterin für die Wohnanlage bestellt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 1 hat das Landgericht mit Beschluss vom 9.2.2007 in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung eine andere Verwalterin bestellt und deren Befugnisse u.a. wie folgt geregelt:
Der Verwalter darf ohne Beschluss einer Versammlung jeweils Aufträge für die Wohnungseigentümergemeinschaft bis zu einem Betrag von 2.000 EUR vergeben.
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