OLG München - Beschluss vom 11.05.2007
34 Wx 43/07
Normen:
WEG § 27 § 43 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 2007, 649
OLGReport-München 2007, 602
WuM 2007, 344
ZMR 2008, 74
ZfIR 2007, 512
Vorinstanzen:
LG Hof, vom 09.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 24 T 159/06
AG Hof, - Vorinstanzaktenzeichen II 14/06

Unbegründete Kompetenzerweiterung bei Bestellung eines Notverwalters für Eigentumswohnanlage

OLG München, Beschluss vom 11.05.2007 - Aktenzeichen 34 Wx 43/07

DRsp Nr. 2007/12013

Unbegründete Kompetenzerweiterung bei Bestellung eines Notverwalters für Eigentumswohnanlage

»Bei der Bestellung eines Notverwalters für eine Wohnanlage überschreitet das Gericht sein Rechtsfolgeermessen, wenn es ohne sachliche Notwendigkeit die gesetzlich geregelten Kompetenzen des Verwalters erweitert (hier: Befugnis zur Erteilung von Aufträgen für die Wohnungseigentümergemeinschaft bis zu einem Betrag von 2.000 EUR ohne Beschluss der Eigentümerversammlung).«

Normenkette:

WEG § 27 § 43 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Antragsgegner zu 1 verfügt über 386,47/1000 und 119,73/1000 Miteigentumsanteile. Bislang hat der Antragsgegner zu 1 Aufgaben eines Verwalters wahrgenommen, ohne dass die Eigentümergemeinschaft ihn oder einen Dritten zum Verwalter bestellt hatte.

Auf Antrag des Antragstellers zu 1 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 27.9.2006 eine Verwalterin für die Wohnanlage bestellt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 1 hat das Landgericht mit Beschluss vom 9.2.2007 in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung eine andere Verwalterin bestellt und deren Befugnisse u.a. wie folgt geregelt:

Der Verwalter darf ohne Beschluss einer Versammlung jeweils Aufträge für die Wohnungseigentümergemeinschaft bis zu einem Betrag von 2.000 EUR vergeben.