OLG München - Beschluss vom 07.08.2007
34 Wx 3/05
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 § 23 Abs. 4 § 24 Abs. 6 ;
Fundstellen:
DNotZ 2008, 291
MietRB 2007, 292
NJW 2008, 156
NZM 2007, 772
OLGReport-München 2007, 831
ZMR 2007, 883
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 29.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1119/03
AG Neu-Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen II 48/00

Ungültiger Beschluss der Eigentümerversammlung bei fehlender Protokollunterschrift - keine Bindung der Wohnungseigentümer an Instandsetzungsbeschluss mit Kostenverteilungsschlüssel zulasten einzelner Wohnungseigentümer bei Beschlussfassung über konkrete Sonderumlage

OLG München, Beschluss vom 07.08.2007 - Aktenzeichen 34 Wx 3/05

DRsp Nr. 2007/17284

Ungültiger Beschluss der Eigentümerversammlung bei fehlender Protokollunterschrift - keine Bindung der Wohnungseigentümer an Instandsetzungsbeschluss mit Kostenverteilungsschlüssel zulasten einzelner Wohnungseigentümer bei Beschlussfassung über konkrete Sonderumlage

»1. Fehlt die nach der Gemeinschaftsordnung erforderliche zweite Unterschrift eines Wohnungseigentümers unter dem Protokoll der Eigentümerversammlung, ist ein in dieser Versammlung gefasster Beschluss auf Antrag für ungültig zu erklären, sofern nicht die Unterschrift im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wird. 2. Aus einem Beschluss, der für Instandsetzungsmaßnahmen isoliert einen nicht vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel zulasten nur einzelner Wohnungseigentümer bestimmt, ergibt sich keine Bindung der Wohnungseigentümer für einen Folgebeschluss, der die konkrete Sonderumlage zum Gegenstand hat.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 § 23 Abs. 4 § 24 Abs. 6 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer kleinen Wohnanlage; der Verwalter der Anlage ist zugleich Wohnungseigentümer. Die Eigentümergemeinschaft umfasst fünf Parteien.