OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.05.2011
24 U 198/10
Normen:
BGB § 536 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 182/10

Unstatthafte Klage im UrkundenprozessHöhe eines Mietzinsanspruchs bei Mangelhaftigkeit der MietsacheUnzureichende Beheizbarkeit in den Wintermonaten als erheblicher Mängel

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2011 - Aktenzeichen 24 U 198/10

DRsp Nr. 2020/14318

Unstatthafte Klage im Urkundenprozess Höhe eines Mietzinsanspruchs bei Mangelhaftigkeit der Mietsache Unzureichende Beheizbarkeit in den Wintermonaten als erheblicher Mängel

Eine unzureichende Beheizbarkeit in den Wintermonaten ist ein erheblicher Mängel einer Mietsache, bei dessen Vorliegen grundsätzlich nicht der volle Mietzins geschuldet wird; in diesem Fall kann im Urkundenprozess mit zulässigen Beweismitteln kein Beweis geführt werden, in welcher Höhe Miete geschuldet wird.

Tenor

1.

Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf

Dienstag, den 5. Juli 2011, 10.15 Uhr, Sitzungssaal A 6 .

2.

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass ihre Klage im Urkundenprozess nicht statthaft sein dürfte. Sie mag daher erwägen, die Klage zurückzunehmen.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat Aussicht auf Erfolg.