BGH - Urteil vom 08.07.2016
V ZR 261/15
Normen:
WEG § 24;
Fundstellen:
DStR 2016, 14
MDR 2016, 1441
NJW 2016, 8
NJW 2017, 666
NZM 2017, 95
ZMR 2016, 2
ZMR 2016, 976
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 152/14
LG Karlsruhe, vom 17.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 46/15

Unterbrechung einer Wohnungseigentümerversammlung; Mandantengespräch zwischen den von einem Beschlussanfechtungsverfahren betroffenen Wohnungseigentümer und ihrem Prozessbevollmächtigten während der Versammlung; Ordnungsmäßige Durchführung der Versammlung; Beschränkung der Revision auf einzelne Beschlussmängelgründe

BGH, Urteil vom 08.07.2016 - Aktenzeichen V ZR 261/15

DRsp Nr. 2016/17395

Unterbrechung einer Wohnungseigentümerversammlung; Mandantengespräch zwischen den von einem Beschlussanfechtungsverfahren betroffenen Wohnungseigentümer und ihrem Prozessbevollmächtigten während der Versammlung; Ordnungsmäßige Durchführung der Versammlung; Beschränkung der Revision auf einzelne Beschlussmängelgründe

Die Unterbrechung einer Wohnungseigentümerversammlung für ein Mandantengespräch zwischen den von einem Beschlussanfechtungsverfahren betroffenen Wohnungseigentümer und ihrem Prozessbevollmächtigten entspricht nur bei Vorliegen besonderer Umstände ordnungsmäßiger Durchführung der Versammlung.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer XI - vom 17. November 2015 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 24;

Tatbestand

Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

In der Eigentümerversammlung vom 17. Juli 2013 wurde ein Beschluss über die Wiederbestellung der Verwalterin gefasst. Dieser Beschluss wurde auf die Anfechtungsklage der Klägerin und des Klägers hin von dem Amtsgericht für ungültig erklärt. Die Verwalterin hat das Urteil angefochten.