VGH Hessen, vom 21.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 509/08
VGH Hessen, vom 21.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 227/08
VGH Hessen, vom 21.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 312/08
VGH Hessen, vom 21.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 336/08
VGH Hessen, vom 21.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 359/08
VGH Hessen, vom 21.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 329/08
VGH Hessen, vom 21.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 321/08
VGH Hessen, vom 21.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 499/08
Unterfallen der wesentlichen Änderungen von Betriebsänderungen dem Regelungsbereich des § 73 Abs. 8 HVwVfG; Richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der Ausgangsdaten einer Nachfrageprognose bei Erforderlichkeit der Kenntnis der Ausgangsdaten; Erstattung von Aufwendungen für baulichen Schallschutz bzgl. Erweiterung des Baus der Landebahn des Flughafens Frankfurt Main
BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - Aktenzeichen 4 C 8.09
DRsp Nr. 2012/17522
Unterfallen der wesentlichen Änderungen von Betriebsänderungen dem Regelungsbereich des § 73 Abs. 8HVwVfG; Richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der Ausgangsdaten einer Nachfrageprognose bei Erforderlichkeit der Kenntnis der Ausgangsdaten; Erstattung von Aufwendungen für baulichen Schallschutz bzgl. Erweiterung des Baus der Landebahn des Flughafens Frankfurt Main
1. Wesentliche Änderungen von Betriebsregelungen unterfallen dem Regelungsbereich des § 73 Abs. 8HVwVfG mit der Folge, dass Dritten, deren Belange erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Einwendungen zu geben ist. <Rn. 29>2. Eine allgemeine Beweisregel, die besagt, dass die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der Ausgangsdaten einer Nachfrageprognose (Quelle-Ziel-Matrizes; Fluggastbefragungen) die Kenntnis dieser Ausgangsdaten erfordert, gibt es nicht. <Rn. 66>
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