Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 5. Zivilkammer - vom 19. Januar 2017 und das Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 12. April 2016 geändert.
Der Beklagte wird verurteilt,
1.sämtliche auf dem Zugangsweg zum Gebäudegrundstück K. 7, K. , befindlichen beweglichen Gegenstände soweit sie auf dem zum Gebäudegrundstück S. 12, K. , gehörenden Bereich abgestellt sind -, insbesondere eine Holzwand, eine Sitzbank, Pflanzkübel, Blumenkästen, Figuren sowie ein Gestell, zu entfernen sowie
2. 3.
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