BGH - Urteil vom 13.10.2017
V ZR 45/17
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 2; WEG § 10 Abs. 6 S. 3; ZPO § 563 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2018, 204
MietRB 2018, 44
NJW-RR 2018, 333
NZM 2018, 231
ZMR 2018, 244
Vorinstanzen:
AG Waiblingen, vom 12.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 1207/15
LG Stuttgart, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 125/16

Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche der Wohnungseigentümer aus dem Miteigentum an dem Grundstück; Gekorene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft; Außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stehender Dritter als Anspruchsgegener

BGH, Urteil vom 13.10.2017 - Aktenzeichen V ZR 45/17

DRsp Nr. 2017/17579

Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche der Wohnungseigentümer aus dem Miteigentum an dem Grundstück; Gekorene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft; Außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stehender Dritter als Anspruchsgegener

Für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche der Wohnungseigentümer aus dem Miteigentum an dem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 BGB besteht auch dann keine geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, sondern lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG, wenn Anspruchsgegner ein außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stehender Dritter ist.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 5. Zivilkammer - vom 19. Januar 2017 und das Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 12. April 2016 geändert.

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

sämtliche auf dem Zugangsweg zum Gebäudegrundstück K. 7, K. , befindlichen beweglichen Gegenstände soweit sie auf dem zum Gebäudegrundstück S. 12, K. , gehörenden Bereich abgestellt sind -, insbesondere eine Holzwand, eine Sitzbank, Pflanzkübel, Blumenkästen, Figuren sowie ein Gestell, zu entfernen sowie

2. 3.