BGH - Beschluss vom 09.03.2017
V ZB 18/16
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.; GVG § 72 Abs. 2; WEG § 43 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2017, 841
MDR 2017, 866
MietRB 2017, 191
NJW 2017, 8
NZM 2017, 481
ZMR 2017, 13
ZMR 2017, 903
Vorinstanzen:
AG Bautzen, vom 09.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 C 661/15 WEG
LG Dresden, vom 26.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 606/15

Unverschuldeter Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts; Berufungseinlegung in einer Wohnungseigentumssache beim unzuständigen Gericht aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung; Erschwerung des Zugangs zu dem eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise; Streitigkeit zwischen zwei Sondernutzungsberechtigten um den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums

BGH, Beschluss vom 09.03.2017 - Aktenzeichen V ZB 18/16

DRsp Nr. 2017/6166

Unverschuldeter Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts; Berufungseinlegung in einer Wohnungseigentumssache beim unzuständigen Gericht aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung; Erschwerung des Zugangs zu dem eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise; Streitigkeit zwischen zwei Sondernutzungsberechtigten um den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums

Der Rechtsanwalt unterliegt in aller Regel einem unverschuldeten Rechtsirrtum, wenn er die Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht einlegt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 26. Januar 2016 aufgehoben.

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 3.000 €.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.; GVG § 72 Abs. 2; WEG § 43 Nr. 1;

Gründe

I.