Unwirksame Handlungsfreizeichnung bei Vermietung von Gewerberaum
LG Berlin, Urteil vom 28.08.2001 - Aktenzeichen 64 S 107/01
DRsp Nr. 2003/16634
Unwirksame Handlungsfreizeichnung bei Vermietung von Gewerberaum
1. Die formularmäßige Klausel in einem Gewerberaummietvertrag, wonach der Vermieter keine Gewähr dafür leistet, dass die Geschäftsräume den behördlichen Vorschriften entsprechen, und der Mieter behördliche Auflagen auf eigene Kosten zu erfüllen hat, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gem. § 9AGBG a.F. unwirksam.2. Können die gemieteten Räume mangels Einhaltung behördlicher Vorschriften nicht für den vertraglich vereinbarten Zweck genutzt werden (hier: fehlende Behindertentoilette in einer Arztpraxis), so liegt ein Mangel der Mietsache im Sinne des § 537 Abs. 1BGB a.F. vor.