BGH - Beschluss vom 02.07.2020
V ZR 2/20
Normen:
GKG § 49a; ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2020, 1111
MietRB 2020, 273
NJW 2020, 8
NJW-RR 2020, 1399
NZM 2020, 762
Vorinstanzen:
AG München, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 485 C 21746/18 WEG
LG München I, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 10246/19 WEG

Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde mangels ausreichender Beschwer; Der Streitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer

BGH, Beschluss vom 02.07.2020 - Aktenzeichen V ZR 2/20

DRsp Nr. 2020/10926

Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde mangels ausreichender Beschwer; Der Streitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer

Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers daran, eine bestimmte Art der Finanzierung einer baulichen Maßnahme zu verhindern, bemisst sich nach seinem Anteil an den aufzubringenden Kosten.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts München I - 1. Zivilkammer - vom 11. Dezember 2019 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 66.336,07 €.

Normenkette:

GKG § 49a; ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.