Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts München I - 1. Zivilkammer - vom 11. Dezember 2019 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 66.336,07 €.
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