BGH - Beschluß vom 07.11.2001
XII ZR 187/99
Normen:
BGB § 543 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Dresden,

Unzulässigkeit der Kündigung eines langfristigen Mietvertrages

BGH, Beschluß vom 07.11.2001 - Aktenzeichen XII ZR 187/99

DRsp Nr. 2001/16173

Unzulässigkeit der Kündigung eines langfristigen Mietvertrages

Unzulässigkeit der Kündigung eines langfristigen Mietvertrages durch den Mieter wegen Beeinträchtigung des Gebrauchs durch Dritte.

Normenkette:

BGB § 543 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).