OLG Brandenburg - Urteil vom 21.01.2020
2 U 81/18
Normen:
WEG § 10 Abs. 6 S. 5;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 27.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 331/17

Unzulässigkeit einer Klage einer Untergemeinschaft unter der Bezeichnung WohnungseigentümergemeinschaftFehlende Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit von Untergemeinschaften

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.01.2020 - Aktenzeichen 2 U 81/18

DRsp Nr. 2020/3013

Unzulässigkeit einer Klage einer Untergemeinschaft unter der Bezeichnung Wohnungseigentümergemeinschaft Fehlende Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit von Untergemeinschaften

Untergemeinschaften sind keine selbständigen Tochterverbände, sondern nur ein Teil der Gesamtgemeinschaft; rechts- und parteifähig ist ausschließlich die Gesamtgemeinschaft, nicht jedoch eine Untergemeinschaft der Wohnungseigentümer.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Juli 2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 331/17, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird und die ... Hausverwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer ..., ... Straße ..., ... B... die Kosten in beiden Instanzen zu tragen hat.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.984,83 € festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 6 S. 5;

Gründe:

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen im Sinne von § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.