OLG Stuttgart - Urteil vom 14.07.2010
4 U 24/10
Normen:
UrhG § 2 Abs. 1Nr. 1; UrhG § 5; BGB § 558a; BGB § 558c; BGB § 558d;
Fundstellen:
NZM 2010, 720
ZUM-RD 2011, 20
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 12.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 389/09

Urheberrechtsschutz eines Mietspiegels

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2010 - Aktenzeichen 4 U 24/10

DRsp Nr. 2010/22398

Urheberrechtsschutz eines Mietspiegels

Einer von einer Gemeinde herausgegebenen, 20 Seiten umfassenden Mietspiegelbroschüre kann zwar nicht im Hinblick auf den Inhalt, jedoch aufgrund der klaren Konzeption der Gliederung und einer verständlichen und einleuchtenden Darstellung des Stoffs Schutz als Sprachwerk i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zukommen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2010 (17 O 387/09) wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert in beiden Instanzen: bis 600 €

Normenkette:

UrhG § 2 Abs. 1Nr. 1; UrhG § 5; BGB § 558a; BGB § 558c; BGB § 558d;

Gründe: