LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.03.2012
4 Sa 1223/11
Normen:
BGB § 133; BGB 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 22.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 628/11

Urlaubsgeld; Anspruch aufgrund betrieblicher Übung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2012 - Aktenzeichen 4 Sa 1223/11

DRsp Nr. 2012/22657

Urlaubsgeld; Anspruch aufgrund betrieblicher Übung

Ein Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld aufgrund betrieblicher Übung besteht nicht, wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit stets und unmissverständlich darauf hingewiesen hatte, dass es sich bei der Zahlung von Urlaubsgeld um eine Sonderzahlung handelt, deren Gewährung ausschließlich das jeweilige Jahr betraf, so dass bei den Mitarbeitern nicht der Eindruck entstehen konnte ( §§ 133, 157 BGB), diese Leistungen würden vorbehaltslos gewährt.

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 22.09.2011 wird abgeändert.

Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Zahlung eines Urlaubsgeldes für das Jahr 2010 verpflichtet ist.