Das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 22.09.2011 wird abgeändert.
Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Zahlung eines Urlaubsgeldes für das Jahr 2010 verpflichtet ist.
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