BGH - Beschluß vom 23.08.2001
V ZB 10/01
Normen:
WEG § 23 Abs. 1, § 23 Abs. 4 S. 1, § 24 Abs. 6 S. 1; ZPO § 265 ;
Fundstellen:
BGHZ 148, 335
DB 2002, 839
DNotZ 2002, 131
FGPrax 2001, 231
NJW 2001, 3339
NZM 2001, 961
WM 2002, 184
ZMR 2001, 809
ZfIR 2001, 835
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Aachen,
AG Eschweiler,

Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen Wohnungseigentumsverfahrens; Rechtswirksames Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses; Beschlussqualität der Ablehnung eines Beschlussantrages

BGH, Beschluß vom 23.08.2001 - Aktenzeichen V ZB 10/01

DRsp Nr. 2001/12371

Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen Wohnungseigentumsverfahrens; Rechtswirksames Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses; Beschlussqualität der Ablehnung eines Beschlussantrages

»a) Die Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen Wohnungseigentumsverfahrens läßt die Verfahrensführungsbefugnis des Veräußerers unberührt. Einer formellen Beteiligung des Erwerbers durch das Gericht bedarf es nicht. b) Der Feststellung und Bekanntgabe des Beschlußergebnisses durch den Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung kommt grundsätzlich konstitutive Bedeutung zu. Es handelt sich im Regelfall um eine Voraussetzung für das rechtswirksame Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses. c) Die formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines Beschlußantrages durch die Wohnungseigentümer hat Beschlußqualität. Ein solcher Negativbeschluß ist kein Nichtbeschluß.»

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 1, § 23 Abs. 4 S. 1, § 24 Abs. 6 S. 1; ZPO § 265 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller waren Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage. Sie haben, wie auch die Beteiligten zu 2, im Laufe des vorliegenden Verfahrens ihre Miteigentumsanteile veräußert.