BGH - Urteil vom 12.04.2013
V ZR 103/12
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 S. 1, 3; WEG § 21 Abs. 3; BGB § 745 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 13
MDR 2013, 765
MietRB 2013, 208
NJW 2013, 1962
NJW 2013, 6
NZM 2013, 514
NotBZ 2013, 346
ZMR 2013, 730
ZfBR 2013, 559
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, vom 19.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 105 C 861/11 WEG
LG Bamberg, vom 28.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 42/11 WEG

Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen Grundstücks ohne Zustimmung von einzelnen Wohnungseigentümern bzgl. der Verpflichtung durch einen Mehrheitsbeschluss; Stützen eines Mitwirkungsanspruchs auf § 745 Abs. 2 BGB

BGH, Urteil vom 12.04.2013 - Aktenzeichen V ZR 103/12

DRsp Nr. 2013/14734

Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen Grundstücks ohne Zustimmung von einzelnen Wohnungseigentümern bzgl. der Verpflichtung durch einen Mehrheitsbeschluss; Stützen eines Mitwirkungsanspruchs auf § 745 Abs. 2 BGB

a) Stimmen einzelne Wohnungseigentümer einer Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen Grundstücks nicht zu, können sie nicht durch einen Mehrheitsbeschluss dazu verpflichtet werden; weil die Veräußerung die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft betrifft, stellt sie keine Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 3 WEG dar und kann auch nicht Gegenstand einer Vereinbarung sein.b) Ein Mitwirkungsanspruch kann nicht auf § 745 Abs. 2 BGB gestützt werden, weil diese Vorschrift durch das Wohnungseigentumsgesetz verdrängt wird; er kann sich in besonders gelagerten Ausnahmefällen aus der Treuepflicht der Wohnungseigentümer ergeben.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 28. März 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2 S. 1, 3; WEG § 21 Abs. 3; BGB § 745 Abs. 2;

Tatbestand