OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.10.2020
3 Wx 182/20
Normen:
GBO § 29; WEG § 23 Abs. 2; WEG § 23 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach-Rheydt, vom 08.07.2020

Veräußerung von WohnungseigentumGrundbuchbeschwerde gegen die Nichtanerkennung einer VerwalterzustimmungNachweis einer ordnungsgemäßen VerwalterbestellungFehlende Bezeichnung eines Beschlussgegenstandes in einer Einladung zu einer Eigentümerversammlung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2020 - Aktenzeichen 3 Wx 182/20

DRsp Nr. 2021/1501

Veräußerung von Wohnungseigentum Grundbuchbeschwerde gegen die Nichtanerkennung einer Verwalterzustimmung Nachweis einer ordnungsgemäßen Verwalterbestellung Fehlende Bezeichnung eines Beschlussgegenstandes in einer Einladung zu einer Eigentümerversammlung

Eine fehlerhafte bzw. fehlende Bezeichnung eines Beschlussgegenstandes in einer Einladung zu einer Eigentümerversammlung führt lediglich zu dessen Anfechtbarkeit, weil die Regelung in § 23 Abs. 2 WEG kein zwingendes Recht darstellt, sondern durch Vereinbarung abgeändert werden kann.

Tenor

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt - Grundbuchamt - vom 8. Juli 2020 - wird aufgehoben.

Normenkette:

GBO § 29; WEG § 23 Abs. 2; WEG § 23 Abs. 4;

Gründe

I.