I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 6.11.2006 -
II. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde bleibt dem Landgericht vorbehalten.
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft "G. in Homburg". Die Antragsgegnerin bewohnte die ihr bis 2004 gehörende und unter der Eigentumswohnung des Antragstellers gelegene Eigentumswohnung zusammen mit ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen F. Die Wohneinheit des Antragstellers war an die Zeugin K. vermietet, die diese mit ihrer Tochter bewohnte. Das Wohngebäude ist insgesamt hellhörig.
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