OLG Saarbrücken - Beschluss vom 04.04.2007
5 W 2/07-2
Normen:
WEG § 14 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken ? Beschluss - 5 T 183/06 ? 06.11.2006,

Verantwortlichkeit eines Wohnungseigentümers für andere Miteigentümer beeinträchtigendes Verhalten eines Mitbewohners

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.04.2007 - Aktenzeichen 5 W 2/07-2

DRsp Nr. 2011/14397

Verantwortlichkeit eines Wohnungseigentümers für andere Miteigentümer beeinträchtigendes Verhalten eines Mitbewohners

Ein Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, psychische Beeinträchtigungen durch einen Mieter seines Sondereigentums, die den räumlich-gegenständlichen Bereich des Sondereigentums der Anderen behindern, zu verhindern oder abzustellen.

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 6.11.2006 - 5 T 183/06, aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

II. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 2;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft "G. in Homburg". Die Antragsgegnerin bewohnte die ihr bis 2004 gehörende und unter der Eigentumswohnung des Antragstellers gelegene Eigentumswohnung zusammen mit ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen F. Die Wohneinheit des Antragstellers war an die Zeugin K. vermietet, die diese mit ihrer Tochter bewohnte. Das Wohngebäude ist insgesamt hellhörig.