I.
Die Beteiligten sind Schwestern und halten je 1/2 Eigentumsanteile an der Wohnungseigentümergemeinschaft; die Antragstellerin ist Eigentümerin der Sondereigentumseinheit im Obergeschoß des Anwesens, sie nutzt die Wohnung selbst gelegentlich. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Sondernutzungseinheit im Erdgeschoß; sie hat diese Einheit an eine Tante der Beteiligten vermietet.
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf die Hälfte der Kosten einer Reparaturmaßnahme an der Haustreppe in Anspruch und verlangt weiter, dass bestimmte Einrichtungen für eine verbrauchsabhängige Erfassung der Heizkosten und der Wasserkosten geschaffen werden, an denen sich die Beteiligten je hälftig zu beteiligen hätten. Ferner verlangt die Antragstellerin hilfsweise eine Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung.
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