OLG München - Beschluss vom 11.09.2007
32 Wx 118/07
Normen:
WEG § 21 Abs 4 ; HeizkostenV § 2 § 3 ;
Fundstellen:
DNotZ 2008, 292
MDR 2007, 1417
MietR 2008, 16
NJW-RR 2008, 609
OLGReport-München 2007, 972
WuM 2007, 593
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 03.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 204/07
AG Kelheim, - Vorinstanzaktenzeichen II 6/06

Verbrauchserfassung der Heizkosten in Eigentumswohnanlage mit zwei Wohnungen bei Eigennutzung und Vermietung durch Eigentümer

OLG München, Beschluss vom 11.09.2007 - Aktenzeichen 32 Wx 118/07

DRsp Nr. 2007/17281

Verbrauchserfassung der Heizkosten in Eigentumswohnanlage mit zwei Wohnungen bei Eigennutzung und Vermietung durch Eigentümer

»Bei einer Wohnungseigentumsanlage mit zwei Wohnungen, von denen eine von ihrem Eigentümer vermietet ist und die andere von dem Eigentümer bewohnt wird, besteht eine Pflicht zur Verbrauchserfassung nach den Vorschriften der HeizkostenV. § 2 dieser Verordnung findet insoweit keine Anwendung (im Anschluss an OLG Düsseldorf FGPrax 2004, 11 f.). «

Normenkette:

WEG § 21 Abs 4 ; HeizkostenV § 2 § 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind Schwestern und halten je 1/2 Eigentumsanteile an der Wohnungseigentümergemeinschaft; die Antragstellerin ist Eigentümerin der Sondereigentumseinheit im Obergeschoß des Anwesens, sie nutzt die Wohnung selbst gelegentlich. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Sondernutzungseinheit im Erdgeschoß; sie hat diese Einheit an eine Tante der Beteiligten vermietet.

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf die Hälfte der Kosten einer Reparaturmaßnahme an der Haustreppe in Anspruch und verlangt weiter, dass bestimmte Einrichtungen für eine verbrauchsabhängige Erfassung der Heizkosten und der Wasserkosten geschaffen werden, an denen sich die Beteiligten je hälftig zu beteiligen hätten. Ferner verlangt die Antragstellerin hilfsweise eine Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung.