Verbringungspflichten für der zollamtlichen Überwachung unterliegende Luftfahrzeuge Formelle Voraussetzungen eines Antrags auf Befreiung vom Zollflugplatzzwang Differenzierung zwischen Bewilligungs- und Durchführungsbefugnis Fehlende Zuständigkeit von Abfertigungsbeamten für die Genehmigung der Befreiung vom Zollflugplatzzwang keine Umsatzsteuerfreiheit nach § 8 Nr. 2 UStG für vorschriftswidrig verbrachtes Luftfahrzeug
FG Thüringen, Urteil vom 19.12.2013 - Aktenzeichen 2 K 364/13
DRsp Nr. 2015/13408
Verbringungspflichten für der zollamtlichen Überwachung unterliegende Luftfahrzeuge Formelle Voraussetzungen eines Antrags auf Befreiung vom Zollflugplatzzwang Differenzierung zwischen Bewilligungs- und Durchführungsbefugnis Fehlende Zuständigkeit von Abfertigungsbeamten für die Genehmigung der Befreiung vom Zollflugplatzzwang keine Umsatzsteuerfreiheit nach § 8 Nr. 2 UStG für vorschriftswidrig verbrachtes Luftfahrzeug
1. Ein Flugzeug, welches seinen zollrechtlichen Status als Gemeinschaftsware verloren hat und damit bei der Rückkehr in die Gemeinschaft der zollamtlichen Überwachung unterliegt, kann gem. Art. 38 ZK i. V. m. § 2 Abs. 2ZollVG in der BRD regelmäßig nur auf einem Zollflugplatz landen. Die Befreiung von diesem Zollflugplatzzwang gem. § 2 Abs. 5ZollVG i. V. m. § 3 Abs. 4, § 2 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g ZollV setzt gem. der BMF-Dienstanweisung v. 26.09.2011 III B 2 – Z 0613/09/10001:001 einen vorherigen schriftlichen Antrag beim HZA voraus.
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