KG - Beschluss vom 04.05.2010
6 U 174/09
Normen:
ZPO § 711 S. 1;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 440
MietRB 2010, 200
NJW-RR 2010, 1020
NZM 2010, 438
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 500/08

Verfall der Sicherheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsurteil

KG, Beschluss vom 04.05.2010 - Aktenzeichen 6 U 174/09

DRsp Nr. 2010/8443

Verfall der Sicherheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsurteil

Die von dem zur Räumung verurteilten Mieter gem. § 711 S. 1 ZPO zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistete Sicherheit soll nicht nur die Räumung der Wohnung als solche gewährleisten, sondern darüber hinaus auch mögliche Erfüllungs- und Verzögerungsschäden abdecken; sie steht dem Vermieter daher sowohl zum Ausgleich der in dem Zeitraum zwischen Erlass des Räumungsurteils und der tatsächlichen Herausgabe der Wohnung nicht gezahlten Nutzungsentschädigung, als auch des durch Verletzung der Pflicht zur vollständigen und ordnungsgemäßen Herausgabe der Wohnung entstandenen Schadens zur Verfügung.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 5 des Landgerichts Berlin vom 27. August 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 711 S. 1;

Gründe:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Bewilligung der Auszahlung einer zur Abwendung der Räumungsvollstreckung von der Schuldnerin K### K## geleisteten Sicherheit in Höhe von 8.800,- EUR, nachdem der entsprechende Freigabeanspruch gepfändet und ihr - der Klägerin - zur Einziehung überwiesen und die Wohnung - mit einer Reihe von Schäden - von der Schuldnerin an den Beklagten zurückgegeben worden ist.