LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.05.2012
16 Sa 302/12
Normen:
AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 614 S. 2; MTV § 19.2; MTV § 19.3; MTV § 19.4;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 02.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2684/11

Verfall von Differenzlohnansprüchen eines Leiharbeitnehmers bei einzelvertraglicher Bezugnahme auf unwirksamen Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PersonalserviceagenturenDifferenzlohnansprüche eines Leiharbeitnehmers bei unwirksamer Bezugnahme auf mehrgliedrigen Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft CGZPAuskunftsanspruch des Verleihers gegen Entleiher zu wesentlichen Arbeitsbedingungen bei Unwirksamerklärung eines Tarifvertrags

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2012 - Aktenzeichen 16 Sa 302/12

DRsp Nr. 2013/16562

Verfall von Differenzlohnansprüchen eines Leiharbeitnehmers bei einzelvertraglicher Bezugnahme auf unwirksamen Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PersonalserviceagenturenDifferenzlohnansprüche eines Leiharbeitnehmers bei unwirksamer Bezugnahme auf mehrgliedrigen Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft CGZPAuskunftsanspruch des Verleihers gegen Entleiher zu wesentlichen Arbeitsbedingungen bei Unwirksamerklärung eines Tarifvertrags

1. Nur ein wirksamer Tarifvertrag hemmt die Rechtsfolge des § 10 Abs. 4 AÜG.2. Die einzelvertragliche Bezugnahme auf einen unwirksamen Tarifvertrag ist jedenfalls möglich, soweit nicht die Bezugnahme gegen höherrangiges Recht verstößt und wenn nicht deutliche Anhaltspunkte dafür fehlen, die Parteien hätten die Unwirksamkeit bedacht und gleichwohl eine Bezugnahme vereinbart. Wurde ein Arbeitsvertrag zwei Wochen vor der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 über die Tariffähigkeit der CGZP geschlossen, kann dies deutlicher Anhaltspunkt sein, dass die Parteien die Bezugnahme auf deren Tarifverträge auch im Falle ihrer Unwirksamkeit wollten.3. Wird ein vom Leiharbeitsvertrag in Bezug genommener Tarifvertrag für unwirksam erklärt, hat der Verleiher Anspruch gegen den Entleiher auf Auskunft über die wesentlichen Arbeitsbedingungen iSd. § 12 Abs. 1 S. 3 AÜG.

Tenor

I. 1. 2. II. III.