BVerfG - Beschluß vom 17.05.1989
1 BvR 451/89
Normen:
MGH § 2 Abs. 2 S. 4 ;
Vorinstanzen:
I. AG Homberg/Efze - Urteil vom 20.09.1988 - C 146/88,
LG Kassel, vom 16.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 823/88

Verfassungsrechtliche Prüfung eines Mieterhöhungsverlangens

BVerfG, Beschluß vom 17.05.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 451/89

DRsp Nr. 2005/17051

Verfassungsrechtliche Prüfung eines Mieterhöhungsverlangens

Kommt das Fachgericht zu dem Ergebnis, die benannten Wohnungen seien mit der vom Beschwerdeführer vermieteten schon deshalb nicht vergleichbar (§ 2 Abs. 2 Satz 4 MHG), weil diese mit der Möglichkeit der Gartenbenutzung in einem Zweifamilienhaus, jene aber ohne eine solche Möglichkeit in einem Hochhauskomplex gelegen seien, ist dies weder vom rechtlichen Ausgangspunkt noch hinsichtlich der Rechtsanwendung im einzelnen von Verfassungs wegen zu beanstanden.

Normenkette:

MGH § 2 Abs. 2 S. 4 ;

Gründe: