BGH - Urteil vom 25.10.2013
V ZR 212/12
Normen:
WEG § 5 Abs. 1; WEG § 5 Abs. 2; WEG § 7 Abs. 4 Nr. 2;
Fundstellen:
MDR 2014, 18
MietRB 2013, 5
MietRB 2014, 9
NJW 2013, 6
NJW 2014, 379
NZM 2014, 40
NotBZ 2014, 105
ZMR 2014, 223
ZfBR 2014, 139
Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid, vom 19.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen C 33/11
LG Dortmund, vom 20.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 S 55/12

Verfügungsbefugnis eines Wohnungseigentümers über seine Wohnungseingangstür; Einordnung von Wohnungseingangstüren zum gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer

BGH, Urteil vom 25.10.2013 - Aktenzeichen V ZR 212/12

DRsp Nr. 2013/24270

Verfügungsbefugnis eines Wohnungseigentümers über seine Wohnungseingangstür; Einordnung von Wohnungseingangstüren zum gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer

Wohnungseingangstüren stehen im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 20. Juli 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 1; WEG § 5 Abs. 2; WEG § 7 Abs. 4 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Zutritt zu den Wohnungen erfolgt über Laubengänge, die ihrerseits von dem Treppenhaus aus über eine Tür zugänglich sind. § 3 der Gemeinschaftsordnung enthält unter anderem die folgende Regelung:

"Zum Sondereigentum gehören ferner:

...

Die Türen der Zwischenwände innerhalb der Sondereigentumsräume, auch die Türen zum Treppenhaus, unbeschadet dessen, dass Veränderungen an der Außenseite derselben nur mit Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung vorgenommen werden dürfen..."