KG - Beschluss vom 06.02.2007
1 W 243/06
Normen:
RVG § 44 ; RVG -VV Nr. 1008; RVG -VV Nr. 2501;
Fundstellen:
KGReport 2007, 611
MDR 2007, 805
NJ 2007, 229
Rpfleger 2007, 401
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 114/06
AG Berlin-Wedding, - Vorinstanzaktenzeichen II 5138/05

Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts bei Beratungshilfe für mehrere Mandanten in einer Mietsache

KG, Beschluss vom 06.02.2007 - Aktenzeichen 1 W 243/06

DRsp Nr. 2007/6929

Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts bei Beratungshilfe für mehrere Mandanten in einer Mietsache

»Die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG wegen meherer Auftragsgeber findet auf die Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV RVG keine Anwendung.«

Normenkette:

RVG § 44 ; RVG -VV Nr. 1008; RVG -VV Nr. 2501;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Beteiligte zu 1) hat mit einem Schreiben vom 21. November 2005 die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe wegen der Beratung zweier ihrer Mandanten in einer Mietsache beantragt und insoweit neben der Gebühr nach Nr. 2601 VV RVG idF vor dem 1. Juli 2006 (jetzt: Nr. 2501 VV RVG) eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG geltend gemacht. Mit der Bewilligung der Beratungshilfe ist die zu erstattende Vergütung am 14. Dezember 2005 auf 34,80 EUR festgesetzt und die Auszahlung angeordnet worden. Der weitergehende Antrag auf Festsetzung weiterer 10,44 EUR ist zurückgewiesen worden. Die hiergegen eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht Wedding mit einem Beschluss vom 20. Januar 2006 zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte und vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde ist vom Landgericht Berlin mit einem Beschluss vom 8. Juni 2006 zurückgewiesen worden. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der vom Landgericht zugelassenen und am 28. Juni 2006 eingegangenen weiteren Beschwerde.

B.