OLG Hamm - Beschluss vom 11.01.2004
15 W 402/04
Normen:
WEG § 21 Abs. 4 ; WEG § 23 Abs. 1, 4 ; WEG § 24 Abs. 1 ; WEG § 27 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 13.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen T 4/04

Verhältnis von Beschlußanfechtung und Schadensersatzpflicht im Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer

OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.2004 - Aktenzeichen 15 W 402/04

DRsp Nr. 2005/9164

Verhältnis von Beschlußanfechtung und Schadensersatzpflicht im Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer

»Bleiben Beschlüsse der Eigentümerversammlung über die Vorbereitung und Durchführung der Behebung eines Mangels des gemeinschaftlichen Eigentums (Undichtigkeit eines Flachdaches) unangefochten, so kann ein einzelner Wohnungseigentümer die übrigen nicht wegen Verletzung ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung auf Schadensersatz (Mietausfall) mit der Begründung in Anspruch nehmen, die notwendigen Sanierungsmaßnahmen seien verzögert worden.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4 ; WEG § 23 Abs. 1, 4 ; WEG § 24 Abs. 1 ; WEG § 27 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 15) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage, die seit Anfang des Jahres 2002 von dem Beteiligten zu 16) verwaltet wird. In dem vorliegenden Verfahren nimmt der Beteiligte zu 1), der Eigentümer der im dritten Obergeschoß unterhalb eines Flachdaches gelegenen Wohnung ist, die übrigen Wohnungseigentümer auf Schadensersatz wegen der Verzögerung der Sanierung dieses Daches in Anspruch.