Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 16.11.2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.
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