OLG Braunschweig - Beschluss vom 08.02.2010
3 W 1/10
Normen:
BGB § 196; BGB § 199; BGB § 902; BGB § 1004; WEG § 21;
Fundstellen:
MietRB 2010, 365
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 16.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 550/09

Verjährung des Anspruchs auf erstmalige teilungserklärungsgemäße Herstellung einer Wohnungseigentumsanlage

OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.02.2010 - Aktenzeichen 3 W 1/10

DRsp Nr. 2010/20531

Verjährung des Anspruchs auf erstmalige teilungserklärungsgemäße Herstellung einer Wohnungseigentumsanlage

1. Der Anspruch auf erstmalige teilungserklärungsgemäße Herstellung der Wohnungseigentumsanlage unterliegt der (kurzen drei-jährigen) Verjährung. 2. Für den Verjährungsbeginn ist eine zutreffende rechtliche Bewertung der Tatsachen nicht erforderlich.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 16.11.2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 196; BGB § 199; BGB § 902; BGB § 1004; WEG § 21;

Gründe: