Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. Juni 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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