I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Aufwendungsersatz in Anspruch, nachdem ein in Aussicht genommener Mietvertrag mit der Beklagten als Vermieterin nicht zustande gekommen ist.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 130 ff.) Bezug genommen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht Hannover ein Versäumnisurteil aufrecht erhalten, mit dem die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 11.235,20 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Das Landgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe wegen nutzlos gewordener Aufwendungen ein Schadensersatzanspruch in dieser Höhe zu, nachdem ein Mietvertrag nicht - wie mit der Beklagten und ihrem Sohn verabredet - zustande gekommen sei, nach den Vorschriften einer Verletzung vorvertraglicher Pflichten.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie rügt, das Landgericht habe rechtsirrig die Klagforderung nicht als verjährt angesehen.
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