OLG Koblenz - Urteil vom 22.08.2001
9 U 1480/00
Normen:
BGB § 326 § 558 Abs. 1 § 558 § 852 Abs. 2 ; ZPO § 97 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2002, 25
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 568/98

Verjährung von Ansprüchen des Vermieters

OLG Koblenz, Urteil vom 22.08.2001 - Aktenzeichen 9 U 1480/00

DRsp Nr. 2001/16521

Verjährung von Ansprüchen des Vermieters

Schadenersatzansprüche des Vermieters wegen unterlassener Schönheitsreparaturen und des durch die erforderliche Beweissicherung und notwendige Renovierungsarbeiten entstandenen Mietausfalls unterliegen der kurzen Verjährung des § 558 BGB.

Normenkette:

BGB § 326 § 558 Abs. 1 § 558 § 852 Abs. 2 ; ZPO § 97 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem abgelaufenen Gewerbemietverhältnis wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, hinsichtlich des geltend gemachten Mietausfalls fehle es an den Voraussetzungen des § 326 BGB, weil die Beklagten sich mit den Schönheitsreparaturen nicht in Verzug befunden hätten, und der Anspruch auf Ersatz der Renovierungskosten sei verjährt.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.