Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem abgelaufenen Gewerbemietverhältnis wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, hinsichtlich des geltend gemachten Mietausfalls fehle es an den Voraussetzungen des § 326 BGB, weil die Beklagten sich mit den Schönheitsreparaturen nicht in Verzug befunden hätten, und der Anspruch auf Ersatz der Renovierungskosten sei verjährt.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
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